Minderung des Reisepreises

Ist die Reise insgesamt oder eine Reiseleistung mangelhaft, steht dem Reisenden kraft Gesetzes nach § 651m BGB das Recht zur Minderung des Reisepreises zu. Da der Reisepreis grundsätzlich vor Antritt der Reise entrichtet wird, steht dem Reisenden ein vertraglicher Anspruch auf Rückerstattung des zu viel bezahlten Reisepreises zu.

  Reisemängel müssen dem Reiseveranstalter angezeigt werden

Treten Reisemängel auf, sind diese gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Die Mängelanzeige ist daher eine formelle Voraussetzung für ein Minderungsverlangen, die lediglich in Ausnahmefällen entbehrlich ist. In diesem Zusammenhang werden in der Praxis regelmäßig Mängelprotokolle zur gemeinsamen Beweissicherung verwendet. Zudem sollten Urlauber auftretende Mängel mittels Digitalkamera oder Smartphone bildlich festhalten und / oder Videos fertigen.

Darüber hinaus ist dem Reiseveranstalter grundsätzlich zunächst die Möglichkeit einzuräumen, die bislang unbekannten Mängel selbst zu beheben. Die Abhilfe durch den Reiseveranstalter ist grundsätzlich kostenlos zu gewähren; Mehrkosten - auch für höherwertige Leistungen - können nicht verlangt werden.

  Minderung erfolgt durch Herabsetzung des Reisepreises

Wurden die Reisemängel angezeigt und unterbleibt eine kurzfristige Behebung durch den Reiseveranstalter, kann der Reisende den Reisepreis nach Urlaubsrückkehr mindern. Bei der Berechnung der Minderung ist grundsätzlich auf den Gesamtreisepreis abzustellen, wobei je nach Schwere des Mangels sowie des Ausmaßes der Nutzungsbeeinträchtigung ein prozentualer Abschlag für die einzelnen festgestellten Mängel vorzunehmen ist.

Für die Bestimmung der entsprechenden Minderungsquote ist grundsätzlich auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Die Praxis orientiert sich dabei an den zahlreich in der Rechtsprechung ergangenen Entscheidungen, so dass regelmäßig die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu empfehlen ist.


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